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Die wichstigsten Informationen zur Schulpflicht aus dem Bremer Schulgesetz.
Die Vorschriften über die Schulpflicht gelten für alle, die im Lande Bremen ihre Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben. Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Jahres. Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Fachaufsicht auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens.
Kinder, die das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 30. Juni bis zum Beginn des 31. Dezember vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig. Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das fünfte Lebensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig, sofern die Grundschule feststellt, dass das Kind hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird.
Die Schulpflicht dauert 12 Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses schulpflichtig. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die als berufliche Umschulung gefördert werden kann. Die Schulpflicht endet vor Ablauf von 12 Jahren, wenn ein mindestens einjähriger beruflicher Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wurde. Sie endet spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, nach der Schule in das berufliche Leben einzusteigen
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