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Häufig gestellte Fragen zum Thema Bildungszeit

Auf einen Blick: Antworten auf wichtige Fragen

© fotolia / Ravil Sayfullin

Hier finden Sie die Antworten zu den häufigsten Fragen rund um das Thema Bildungszeit. Sollten Ihre Fragen nicht beantwortet werden, können Sie sich an eine der folgenden Stellen wenden:

Kontakt bei der Senatorin für Kinder und Bildung:
bildungszeit@bildung.bremen.de

Für gemeinnützige Veranstalter in Deutschland:
Frau Laura Nolte
Telefon +49 (0)421 361-15934


Für kommerzielle Anbieter und Anbieter aus dem Ausland:
Frau Sabine Ebeling
Telefon +49 (0)421 361-96875


Für Volkshochschulen und dem DGB:
Frau Sandra Hagemann
Telefon +49 (0)421 361-20609

Postanschrift:
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Referat 23
Rembertiring 8-12
28195 Bremen

Kontakt bei der Arbeitnehmerkammer:
Die Geschäftstellen Bremen, Bremen-Nord und Bremerhaven finden Sie auf der Seite der Arbeitnehmerkammer.

An einer Bildungszeitveranstaltung kann jede Person teilnehmen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz im Bundesland Bremen haben, können jedoch für die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung eine Freistellung nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz beanspruchen.

Der Freistellungsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben.

Den gleichen Anspruch haben auch Auszubildende, Mini-Jobber und Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung sowie Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.

Für Beschäftigte, deren Arbeitsplatz sich in einem anderen Bundesland befindet, gilt das entsprechende Landesgesetz.

Das Bremische Bildungszeitgesetz gilt nicht für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter. Diese haben einen entsprechenden Anspruch nach der Bremischen Urlaubsverordnung (BremUrlVO).

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeiten, haben innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit im Umfang von zehn Arbeitstagen. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch auf Bildungszeit entsprechend. Eine Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Bildungszeittagen auf den folgenden Zweijahreszeitraum ist nicht möglich.

Beispiel:
Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im November 2016 eine Beschäftigung im Bundesland Bremen aufnimmt, stehen ihr oder ihm für die Jahre 2016 und 2017 insgesamt zehn Tage Bildungszeit zu, wenn sie oder er regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeitet.
Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den Jahren 2016 und 2017 nur acht Tage Bildungszeit nimmt, verfallen mit Ablauf des Jahres 2017 die restlichen zwei Tage. Für den Zweijahreszeitraum 2018 bis 2019 stehen ihr oder ihm erneut insgesamt zehn Tage zu.
Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer regelmäßig nur an drei Tagen in der Woche arbeitet, stehen ihr oder ihm für die Jahre 2016 und 2017 insgesamt sechs Tage Bildungszeit zu.

Bildungszeit kann frühestens nach sechs Monaten Beschäftigung bei derselben Arbeitgeberin bzw. beim selben Arbeitgeber genommen werden.

Beispiel:

Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer am 1. November 2016 eine Beschäftigung im Bundesland Bremen aufnimmt, stehen ihr oder ihm für die Jahre 2016 und 2017 insgesamt zehn Tage Bildungszeit zu, wenn sie oder er regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeitet. Allerdings kann sie oder er frühestens nach sechs Monaten Beschäftigung, d.h. zum 1. Mai 2017 eine Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an einer Bildungszeitveranstaltung beantragen. Sie oder er kann dann alle zehn Tage Bildungszeit im Jahr 2017 nehmen.

Laut Gesetz richtet sich der Zeitpunkt der Bildungszeit nach den Wünschen der Beschäftigten. Der gewünschte Termin sollte möglichst frühzeitig bei der Arbeitsstätte beantragt werden, spätestens aber vier Wochen vor Beginn des Seminars. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange entgegenstehen oder Urlaubswünsche von anderen Mitarbeitenden aus sozialen Gründen Vorrang haben. Eine solche Entscheidung muss der oder dem Beschäftigten so früh wie möglich - in der Regel innerhalb einer Woche nach Antragstellung - mitgeteilt werden.

Einschränkungen gelten für Lehrerinnen und Lehrer, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im schulischen Bereich und sonstige Lehrkräfte sowie Professorinnen und Professoren und andere, an Hochschulen hauptberuflich selbstständig Lehrende. Diese können Bildungszeit nur in der unterrichts- oder veranstaltungsfreien Zeit nehmen.

Beschäftigte können das Thema der Bildungszeitveranstaltung frei wählen; es kann, muss aber keinen direkten Bezug zur Arbeit haben. Inhaltliche Vorgaben dürfen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber nicht machen. Bildungszeit wird jedoch nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt. Für die Beantragung einer Anerkennung ist der Veranstalter verantwortlich. Ob eine Anerkennung besteht, sollten Sie beim Veranstalter erfragen.

In Bremen können Weiterbildungsveranstaltungen bereits ab einem Tag Dauer als Bildungszeitveranstaltung anerkannt werden. Bei eintägigen Veranstaltungen müssen mindestens acht Unterrichtsstunden und bei mehrtägigen Veranstaltungen durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden täglich erteilt werden. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Jahren können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeiten, bis zu zehn Arbeitstage Bildungszeit in Anspruch nehmen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt für die Dauer der Bildungszeitveranstaltung fortzuzahlen. Die Teilnahmegebühren und mögliche Zusatzkosten (für Unterkunft und Anfahrt) sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen.

Bildungszeitveranstaltungen bieten alle nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen anerkannten Weiterbildungseinrichtungen (PDF) an.

Auch andere Bildungseinrichtungen können ihre Veranstaltungen als Bildungszeit anerkennen lassen. Dazu müssen sie bei der Senatorin für Kinder und Bildung einen entsprechenden Antrag stellen.

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Diese Informationsseiten sind ein Angebot der Senatorin für Kinder und Bildung, der Arbeitnehmerkammer Bremen und weiterer Partner.

Gezeichnete Skyline von Bremens prominentenen Gebäuden