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Häufig gestellte Fragen zum Thema Bildungszeit

Zahlreiche Hände arbeiten mit handgeschriebenden Post It's
Auf einen Blick: Antworten auf wichtige Fragen

Hier findet ihr die Antworten zu den häufigsten Fragen rund um das Thema Bildungszeit. Wir beantworten euch, wer Anspruch auf Bildungszeit hat, wie die Beantragung und der Ablauf funktioniert und was ihr dabei beachten müsst.

Bildungszeit ist eine Form der Freistellung, die für politische, berufliche oder allgemeine Weiterbildung genutzt wird -vorher als Bildungsurlaub bekannt.

Nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz haben alle Arbeitnehmer*innen, die im Bundesland Bremen arbeiten, in einem Zeitraum von zwei Jahren grundsätzlich Anspruch auf zehn Tage Bildungszeit. Diese Zeit steht für die Teilnahme an einer Bildungszeitveranstaltung zur Verfügung. Eine Bildungszeitveranstaltung ist eine Weiterbildungsveranstaltung, die nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz anerkannt ist. Hier gibt es verschiedene Veranstaltungen, die z.B. für einzelne Tage, eine Woche oder auch für zwei Wochen angeboten werden. Der*die Arbeitgeber*in ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt für die Dauer der Bildungszeitveranstaltung fortzuzahlen. Die Teilnahmegebühren und mögliche Zusatzkosten (für Unterkunft und Anfahrt) sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen.

Einen Anspruch auf Bildungszeit haben auch Auszubildende und Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung sowie Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bildungszeit ist, dass die Weiterbildungsveranstaltung in Bremen als Bildungszeitveranstaltung anerkannt ist.

An einer Bildungszeitveranstaltung kann jede Person teilnehmen. Arbeitnehmer*innen, die ihren Arbeitsplatz im Bundesland Bremen haben, können jedoch für die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung eine Freistellung nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz beanspruchen.

Der Freistellungsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben.

Den gleichen Anspruch haben auch Auszubildende, Mini-Jobber*innen und Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung sowie Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.

Für Beschäftigte, deren Arbeitsplatz sich in einem anderen Bundesland befindet, gilt das entsprechende Landesgesetz.

Das Bremische Bildungszeitgesetz gilt nicht für Beamt*innnen und Richter*innen. Diese haben einen entsprechenden Anspruch nach der Bremischen Urlaubsverordnung (BremUrlVO).

Arbeitnehmer*innen, die regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeiten, haben innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit im Umfang von zehn Arbeitstagen. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch auf Bildungszeit entsprechend. Eine Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Bildungszeittagen auf den folgenden Zweijahreszeitraum ist nicht möglich.

Beispiel:
Wenn ein*e Arbeitnehmer*in im November 2016 eine Beschäftigung im Bundesland Bremen aufnimmt, steht der Person für die Jahre 2016 und 2017 insgesamt zehn Tage Bildungszeit zu, wenn sie an fünf Tagen in der Woche arbeitet.
Wenn die Person in den Jahren 2016 und 2017 nur acht Tage Bildungszeit nimmt, verfallen mit Ablauf des Jahres 2017 die restlichen zwei Tage. Für den Zweijahreszeitraum 2018 bis 2019 stehen ihr erneut insgesamt zehn Tage zu.
Wenn die Person regelmäßig nur an drei Tagen in der Woche arbeitet, stehen ihr für die Jahre 2016 und 2017 insgesamt sechs Tage Bildungszeit zu.

Bildungszeit kann frühestens nach sechs Monaten Beschäftigung bei derselben Arbeitgeber*in genommen werden.

Beispiel:

Wenn ein*e Arbeitnehmer*in am 1. November 2016 eine Beschäftigung im Bundesland Bremen aufnimmt, steht der Person für die Jahre 2016 und 2017 insgesamt zehn Tage Bildungszeit zu, wenn sie regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeitet. Allerdings kann die Person frühestens nach sechs Monaten Beschäftigung, d.h. zum 1. Mai 2017 eine Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an einer Bildungszeitveranstaltung beantragen. Die Person kann dann alle zehn Tage Bildungszeit im Jahr 2017 nehmen.

Laut Gesetz richtet sich der Zeitpunkt der Bildungszeit nach den Wünschen der Beschäftigten. Der gewünschte Termin sollte möglichst frühzeitig bei der Arbeitsstätte beantragt werden, spätestens aber vier Wochen vor Beginn des Seminars. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange entgegenstehen oder Urlaubswünsche von anderen Mitarbeitenden aus sozialen Gründen Vorrang haben. Eine solche Entscheidung muss der oder dem Beschäftigten so früh wie möglich - in der Regel innerhalb einer Woche nach Antragstellung - mitgeteilt werden.

Einschränkungen gelten für Lehrer*innen, Sozialpädagog*innen im schulischen Bereich und sonstige Lehrkräfte sowie Professor*innen und andere, an Hochschulen hauptberuflich selbstständig Lehrende. Diese können Bildungszeit nur in der unterrichts- oder veranstaltungsfreien Zeit nehmen.

Beschäftigte können das Thema der Bildungszeitveranstaltung frei wählen; es kann, muss aber keinen direkten Bezug zur Arbeit haben. Inhaltliche Vorgaben dürfen Arbeitgeber*innen nicht machen. Bildungszeit wird jedoch nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt. Für die Beantragung einer Anerkennung ist der*die Veranstalter*in verantwortlich. Ob eine Anerkennung besteht, sollten Sie bei der oder dem Veranstalter*in erfragen.

In Bremen können Weiterbildungsveranstaltungen bereits ab einem Tag Dauer als Bildungszeitveranstaltung anerkannt werden. Bei eintägigen Veranstaltungen müssen mindestens acht Unterrichtsstunden und bei mehrtägigen Veranstaltungen durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden täglich erteilt werden.

Seit dem Jahr 2024 können Veranstaltungen für Teilzeitbeschäftigte mit einem geringeren Stundenumfang anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltungen für Teilzeitbeschäftigte ausgeschrieben sind, deren Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der entsprechenden Vollbeschäftigung in dem jeweiligen Unternehmen beträgt. Diese Veranstaltungen können mit einem Mindestumfang von vier Unterrichtsstunden täglich anerkannt werden. 
Zeiten der An- und Abreise werden nicht berücksichtigt. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Jahren können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeiten, bis zu zehn Arbeitstage Bildungszeit in Anspruch nehmen.

Der oder die Arbeitgeber*in ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt für die Dauer der Bildungszeitveranstaltung fortzuzahlen. Die Teilnahmegebühren und mögliche Zusatzkosten (für Unterkunft und Anfahrt) sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen.

Bildungszeitveranstaltungen bieten alle nach dem Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen anerkannten Weiterbildungseinrichtungen (PDF) an.

Auch andere Bildungseinrichtungen können ihre Veranstaltungen als Bildungszeit anerkennen lassen. Dazu müssen sie beim Senator für Kinder und Bildung einen entsprechenden Antrag stellen.

Sollten eure Fragen nicht beantwortet werden, könnt ihr euch an eine der folgenden Stellen wenden:

Kontakt beim Senator für Kinder und Bildung:
[email protected]

Für gemeinnützige Veranstalter*innen in Deutschland, Gewerkschaften und DGB Bildungswerk:
Frau Manon Hüring
Telefon 0421 361-96875


Für gewinnorientierte Veranstalter*innen sowie Veranstalter*innen mit Sitz im Ausland und Volkshochschulen
Frau Laura Nolte
Telefon 0421 361-15934

Postanschrift:
Der Senator für Kinder und Bildung
Referat 23
Rembertiring 8-12
28195 Bremen

Kontakt bei der Arbeitnehmerkammer:
Die Geschäftstellen Bremen, Bremen-Nord und Bremerhaven finden Sie auf der Seite der Arbeitnehmerkammer.

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Diese Informationsseiten sind ein Angebot des Senators für Kinder und Bildung, der Arbeitnehmerkammer Bremen und weiterer Partner.

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