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Voraussetzungen für die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen

Eine Frau tippt auf einer Laptoptastatur, daneben Kaffeetasse und Smartphone.
Regelung nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz

© fotolia / Dasha Petrenko

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bundesland Bremen arbeiten, können ihren Anspruch auf Bildungszeit für Weiterbildungsveranstaltungen geltend machen, die nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz anerkannt sind.

Damit Ihre Weiterbildungsveranstaltung als Bildungszeitveranstaltung in Bremen anerkannt werden kann, müssen Sie bei der Senatorin für Kinder und Bildung einen Antrag stellen.

Reichen Sie den Antrag bis spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der Senatorin für Kinder und Bildung (Adresse: Senatorin für Kinder und Bildung, Referat 23, Rembertiring 8-12, 28195 Bremen) ein. Im Einzelfall ist eine Ausnahme von der Antragsfrist möglich. In dringenden Fällen kann der Antrag vorab per E-Mail (bildungszeit@bildung.bremen.de) oder Fax (0421 496 159 34) zugesandt werden. Der Originalantrag muss jedoch nachgeliefert werden.

Nachfolgend erhalten Sie weitere Informationen dazu, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Ihre Weiterbildungsveranstaltung nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz anerkannt werden kann.

Voraussetzungen für die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz

  • Der Veranstalter hat eine in der Regel mindestens einjährige Erfahrung in der Planung und Organisation von Bildungsveranstaltungen.
  • Die hauptberufliche pädagogische Planung und Betreuung der Bildungsveranstaltungen erfolgt durch aufgabenspezifisch qualifiziertes Personal.
  • Der Veranstalter weist nach, dass er geeignet ist. Die Eignung des Veranstalters liegt vor, wenn es sich um eine staatliche Einrichtung handelt oder durch eine externe Zertifizierung nachgewiesen wird, dass der Veranstalter über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt und auch sonst keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Veranstalters entgegenstehen.

Geänderte Anerkennungskriterien

Mit der Änderung des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes in ein kompetenzorientiert ausgerichtetes "Bildungszeitgesetz",wurde die zuvor gültige "Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungsurlaubsgesetz" durch eine "Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz" ersetzt. Diese neue Verordnung trat im Oktober 2017 in Kraft.

Was bedeutet eine kompetenzorientierte Ausrichtung der Bildungszeit?

Für potenzielle Teilnehmende und für die Vorgesetzten sind die Ziele der Bildungszeitveranstaltungen und der Nutzen für die Beteiligten nicht immer sichtbar. Aus diesem Grund wurde das Gesetz im Jahr 2017 inhaltlich geändert:

Im Zentrum des Anerkennungsverfahrens von Weiterbildungsveranstaltungen als Bildungszeitveranstaltung stehen nach den geänderten Vorschriften nicht mehr die Methoden, die zur Erreichung eines Seminarziels angewendet werden, sondern das Bildungsziel und die zu erwerbenden Kompetenzen. Dementsprechend ist der Seminarplan so aufzustellen, dass Bildungsziel und inhaltliche Schwerpunkte der Veranstaltung sowie die zu erwerbenden Kompetenzen deutlich werden.

Ein Beispiel für einen entsprechenden Seminarplan finden Sie hier: PDF

Einzureichende Unterlagen

Bitte reichen Sie zusammen mit Ihrem Antrag, einen Nachweis der Eignung sowie einen Seminarplan ein, der mindestens die folgenden Angaben enthält:

  • Bildungsziele und inhaltliche Schwerpunkte der Veranstaltung
  • Kompetenzerwartungen und Lerngegenstände pro Inhaltsfeld
  • einen Zeitplan


Muster-Seminarplan politische Bildung
Muster-Seminarplan Gesundheitsbildung
Muster-Seminarplan Sprachbildung

Bitte übersenden Sie sämtliche Unterlagen im PDF-Format.

Häufig gestellte Fragen zum Antragsverfahren

Nein, die Antragsbearbeitung ist in Bremen kostenlos.

Die Bearbeitungsdauer hängt von verschiedenen Faktoren (Vollständigkeit der Unterlagen, Reaktionszeit auf Rückfragen, Zeitspanne bis zum Beginn des Kurses usw.) ab. Der Zeitpunkt der Bearbeitung richtet sich nicht nach dem Antragseingang, sondern nach dem Beginn der Veranstaltung. In der Regel werden Anträge ca. zwei bis drei Monate vor Veranstaltungsbeginn bearbeitet.

Eine Veranstaltung wird in der Regel für einen Zwei-Jahres-Zeitraum anerkannt. In dieser Zeit können Sie die Veranstaltung beliebig oft wiederholen, wenn die für die Anerkennung maßgebenden Tatsachen unverändert gültig bleiben.

Nach Ablauf der Anerkennung muss ein neuer Antrag gestellt werden. Bitte beachten Sie auch in diesem Fall die Antragsfrist von drei Monaten.

Für jede/n Teilnehmende/n nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz ist eine Anmeldebescheinigung und eine Teilnahmebescheinigung kostenlos auszustellen. Auf diesen Bescheinigungen sind auch der Titel, das Datum und der Veranstaltungsort der Bildungsveranstaltung zu nennen.

In Fällen, in denen die Nennung des Titels Rückschlüsse auf eine persönliche Betroffenheit zulässt (Mobbing, Burnout…), ist auf Wunsch der Teilnehmenden von der Nennung abzusehen.

Die Veranstalter von Bildungszeitveranstaltungen werden zusätzlich gebeten, die zu erreichenden Kompetenzen in den Teilnahmebescheinigungen auszuweisen. Dadurch wird der Nutzen der Bildungsveranstaltung für die Teilnehmenden und deren Vorgesetzten transparent. Auf Wunsch der Teilnehmenden ist auf diese Ergänzung zu verzichten.

Die Senatorin für Kinder und Bildung erhebt statistische Daten zu den Teilnehmenden. Bitte füllen Sie für jede durchgeführte Veranstaltung mit Teilnehmenden nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz einen Berichtsbogen aus und senden Sie ihn bis spätestens zum 1. April des Folgejahres zurück. Für Veranstaltungen, die ausgefallen sind bzw. an denen keine Teilnehmenden nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz teilgenommen haben, können Sie den verkürzten Berichtsbogen nutzen. Weitere Hinweise zum Ausfüllen der Berichtsbögen finden Sie in den weiteren Hinweisen zum Ausfüllen der Berichtsbögen.

Für das Antragsverfahren (Antragsformular und Bescheid) gilt die Amtssprache Deutsch. Allgemeine Informationen und Hilfestellungen können auch auf Englisch, Französisch und Niederländisch angeboten werden.

Eine Trägeranerkennung, wie sie in einigen Bundesländern existiert, ist nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz nicht möglich. Es ist lediglich möglich, einzelne Veranstaltungen als Bildungszeitveranstaltung anerkennen zu lassen.

Bildungszeit dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung.

Folgende Veranstaltungen werden nicht anerkannt:

  • Maßnahmen, die ausschließlich beruflicher Ausbildung oder Umschulung dienen und auf eine Abschlussprüfung hinzielen;
  • Veranstaltungen, die ausschließlich der beruflichen Rehabilitation dienen;
  • Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte Arbeitsplätze dienen;
  • Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung im Rahmen betrieblicher Bildungsmaßnahmen, deren Inhalt überwiegend auf betriebsinterne Erfordernisse ausgerichtet ist;
  • Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebs- und Personalräte, die ausschließlich nach § 37 Absatz 6 des Betriebsverfassungsgesetzes und den entsprechenden Bestimmungen der Personalvertretungsgesetze durchgeführt werden;
  • Veranstaltungen, die touristisch ausgerichtet sind;
  • Veranstaltungen, die vorrangig Freizeit- und Sportaktivitäten beinhalten bzw. fördern;
  • Veranstaltungen, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen dienen;
  • Veranstaltungen, die außerhalb der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums stattfinden, es sei denn, sie dienen dem Erwerb europäischer Fremdsprachen oder der europäischen oder internationalen Integration durch berufliche oder politische Bildung;
  • Studienfahrten sind nach der Verordnung zum Bremischen Bildungsurlaubsgesetz nicht anerkennungsfähig. Eine Anerkennung für Veranstaltungen, die nach der neuen Verordnung zum Bremischen Bildungszeitgesetz gestaltet sind, ist prinzipiell möglich;
  • Nach der Verordnung zum Bremischen Bildungsurlaubsgesetz sind Exkursionen oder Besichtigungen nicht anerkennungsfähig, es sei denn, sie sind Bestandteil einer Bildungsveranstaltung, stehen in eindeutigem Zusammenhang mit deren Thema und umfassen nicht mehr als 20 % ihrer Gesamtdauer. Eine Anerkennung für Veranstaltungen mit einem höheren Anteil an Exkursionen und Besichtigungen, die nach der neuen Verordnung zum Bremischen Bildungszeitgesetz gestaltet sind, ist prinzipiell möglich;
  • Vortragsreihen, Kongresse, Tagungen und andere Veranstaltungen, bei denen der Veranstalter den Lernprozess nicht verbindlich für eine zahlenmäßig überschaubare und personell gleich bleibende Gruppe von Teilnehmerinnen und Teilnehmern festlegt;
  • Für Veranstaltungen, die nicht überwiegend aus organisiertem Lernen bestehen, gilt Folgendes: Nach der Verordnung zum Bremischen Bildungsurlaubsgesetz sind entsprechende Veranstaltungen grundsätzlich nicht anerkennungsfähig. Gesundheits- oder Fitnessveranstaltungen müssen immer überwiegend aus organisiertem Lernen bestehen. Für Veranstaltungen, die nach der Verordnung zum Bremischen Bildungszeitgesetz gestaltet sind, gilt diese Regelung nicht.

Nein, das Bildungswesen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Bis auf Bayern und Sachsen haben alle Bundesländer eigene Landesgesetze zur Bildungsfreistellung erlassen.

Die Anerkennung nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz ist Voraussetzung dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz in Bremen haben, für die Teilnahme an dieser Bildungsveranstaltung von ihrer Arbeit freigestellt werden.

Für Wiederholungsanträge sind die gleichen Unterlagen wie bei Erstanträgen einzureichen: Antragsformular, Seminarplan und Eignungsnachweis.

bildungszeit@bildung.bremen.de


Für gemeinnützige Veranstalter in Deutschland:
Frau Laura Nolte
Telefon +49 (0)421 361-15934


Für kommerzielle Anbieter und Anbieter aus dem Ausland:
Frau Sabine Ebeling
Telefon +49 (0)421 361-96875


Für Volkshochschulen und dem DGB:
Frau Sandra Hagemann
Telefon +49 (0)421 361-20609

Postanschrift:
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Referat 23
Rembertiring 8-12
28195 Bremen

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